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   LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B   

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https://dejure.org/2012,1554
LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B (https://dejure.org/2012,1554)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B (https://dejure.org/2012,1554)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Februar 2012 - L 8 SO 24/11 B (https://dejure.org/2012,1554)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 74 SGB 12, § 10 Abs 1 S 1 BestattG SN, § 10 Abs 1 S 2 BestattG SN, § 10 Abs 1 S 3 BestattG SN, § 10 Abs 3 BestattG SN
    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten - Bestattungspflicht - rechtliche Pflicht - landesrechtliche Bestimmungen in Sachsen - bei mehreren Kindern und fehlender anderweitiger einvernehmlicher Vereinbarung Pflicht des ältesten Kindes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII - öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht; Auftragserteilung; Unterhaltsrecht; Erbrecht; Bestattungskosten; Landesrecht; Erbe; Kind; einmalige Beihilfe; vertragliche Verpflichtung; Bestattungpflichtiger; sittliche ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - L 8 SO 24/11
    Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R -, juris).

    Die Verpflichtung kann aufgrund der Bestimmungen des Erbrechts oder des Unterhaltsrechts gegeben sein, aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSG, Urteils vom 29. September 2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 2.03

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - L 8 SO 24/11
    Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger ist, dass den Pflichtigen die mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, 287, 290; BVerwGE 120, 111, 113 f); nur wenn eine derartige Rechtspflicht besteht, können die aus der Befolgung einer solchen Pflicht resultierenden Verbindlichkeiten privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur übernahmefähiger Kosten i.S. des § 74 SGB XII sein.
  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe;

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - L 8 SO 24/11
    Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger ist, dass den Pflichtigen die mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, 287, 290; BVerwGE 120, 111, 113 f); nur wenn eine derartige Rechtspflicht besteht, können die aus der Befolgung einer solchen Pflicht resultierenden Verbindlichkeiten privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur übernahmefähiger Kosten i.S. des § 74 SGB XII sein.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.04.2011 - L 5 AS 34/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - L 8 SO 24/11
    Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde in Verfahren über die Bewilligung von PKH auch dann ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. April 2011 - L 5 AS 34/11 - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 81/15

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung -

    Daher lässt der Senat offen, ob sich ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Bestattungskosten von vornherein auf ihren Anteil im Verhältnis zu den übrigen gesamtschuldnerisch haftenden Geschwistern beschränkt hat (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2012 - L 8 SO 24/11 B - juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O. Rdnr. 26; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2008 - L 12 SO 3/08 - juris Rdnr. 31).
  • SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 903/14

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - Anforderungen an

    Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in dieser Bestimmung nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, FEVS 61, 337 ff. und LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - ).

    Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gem. § 74 SGB XII ist deshalb, dass der Pflichtige den mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen von vorn herein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, 287 ff.; 120, 111, 113 f., ferner LSG Baden-Württemberg, a.a.O., LSG Berlin-Brandenburg vom 25.03.2010 - L 15 SO 305/018 - und LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - ).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten -

    Entsprechend diesem Gedanken und in Einklang mit der bestattungsrechtlichen Rechtlage ist nur der nach Bestattungsrecht vorrangig Verpflichtete zur Tragung der Bestattungskosten i.S. des § 74 SGB XII verpflichtet, nicht jedoch der lediglich nachrangig Bestattungspflichtige (so LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rdnr. 27; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2012 - L 8 SO 24/11 B - zitiert nach Juris Rdnr. 18; Hessisches LSG; Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10 - zitiert nach Juris Rdnr. 26; Berlit, a.a.O., Rdnr. 4).
  • SG Karlsruhe, 31.08.2012 - S 1 SO 1200/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

    Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, FEVS 61, 337 und LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - ).

    Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII ist vielmehr, dass der Pflichtige den mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig treffen (BVerwGE 116, 287 ff; 120, 111, 113 f. und BVerwG, Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.07.2009 - L 12 SO 10/08 - m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - sowie SG Oldenburg, a.a.O.).

    Nur wenn eine derartige Rechtspflicht besteht, können die aus der Befolgung einer solchen Pflicht resultierenden Verbindlichkeiten privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur übernahmefähige Kosten i.S. des § 74 SGB XII sein (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - ).

  • SG Karlsruhe, 15.11.2012 - S 1 SO 2641/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - nicht

    Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII ist derjenige, den die Kostentragungspflicht rechtlich notwendig im Verhältnis zu Dritten endgültig und damit vorrangig trifft (vgl. BVerwGE 116, 287ff.; 120, 111, 113 f. und BVerwG, Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner LSG Baden-Württemberg, FEVS 62, 214 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, FEVS 60, 524 ff. und vom 29.07.2009 - L 12 SO 10/08 - m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg vom 25.03.2010 - L 15 SO 305/08 - und LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - ; im Ergebnis ähnlich BSG, FEVS 63, 445, das insoweit einen "besonderen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Status" in Bezug auf die Bestattungspflicht formuliert).
  • SG Magdeburg, 06.05.2014 - S 16 SO 18/11
    Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII ist derjenige, den die Kostentragungspflicht rechtlich notwendig im Verhältnis zu Dritten endgültig und damit vorrangig trifft (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.02.2012, L 8 SO 24/11 B).
  • VG Magdeburg, 26.11.2012 - 9 A 189/11

    Friedhofs- und Bestattungsrecht

    Dies könnte aber auf die Klägerin deshalb nicht zutreffen, weil ihr als Leistungsberechtigte nach § 19 Abs. 3 SGB XII und wegen der ihr aus ihrer Bestattungspflicht obliegenden Kostenerstattungspflicht (dazu LSG Sachsen-Anhalt, B. v. 22.02.2012, L 8 SO 24/11 B, juris) ein Übernahmeanspruch der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII zusteht (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009, B 8 SO 23/08; OVG Münster, Urt. v. 28.02.2012, 14 A 451/10 zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen; beide juris).
  • VG Chemnitz, 04.02.2013 - 1 L 349/12

    Berücksichtigung fehlender Leistungsfähigkeit eines Kindes bei der Heranziehung

    Dies bedeutet, dass die Behörde entweder die Schuldner zu gleichen Teilen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - [...], RdNr. 18 a. E.) oder einen der Schuldner als Gesamtschuldner heranziehen kann.
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